Nicht rechtsfähige Stiftung

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung entfällt bei der nichtrechtsfähigen (unselbstständigen oder treuhänderischen) Stiftung die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Die Stiftung entsteht mit Abschluss des Treuhandvertrages zwischen Stifter:in und Treuhänder:in, wobei grundsätzlich auch eine Satzung verabschiedet wird.

Treuhänder:innen handeln für die nichtrechtsfähige Stiftung. Sie sind rechtliche Eigentümer:innen des Stiftungsvermögens, haben aber das Vermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu halten und dabei stets zu bedenken, dass die Stiftung wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens ist.

Treuhänder:innen sorgen für langfristige Kontinuität in der Führung der Stiftung. Sollten sie einmal aus dieser Verpflichtung ausscheiden, sind nachfolgende Treuhänder:innen zu bestimmen.

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