Gemeinnützige Stiftung

Das Kernstück einer gemeinnützigen Stiftung ist die Entwicklung und Durchführung von Förderprojekten. Diese können in unterschiedlichen Gebieten angesiedelt sein:

  • Bildung und Erziehung
  • Wissenschaft und Forschung
  • Kunst und Kultur
  • Medizin und Gesundheitswesen
  • Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz
  • Soziale und karitative Bereiche

Eine vollständige Benennung aller gemeinnützigen Zwecke geschieht in § 52 der Abgabenordnung.

Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, deren Ausstattung mit Kapital sowie der laufende Betrieb sind mit weitreichenden steuerlichen Vorteilen verbunden:

  • Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte der Stifter:innen können je Veranlagungszeitraum vom zu versteuernden Einkommen für Spenden und Zuführungen in das Vermögen einer Stiftung in Abzug gebracht werden.
  • Weiterhin kann eine Dotierung in das Vermögen bis zu 1 Mio. Euro steuermindernd geltend gemacht werden – sowohl bei einer Stiftungserrichtung als auch bei einer Zustiftung. Dieser Betrag kann einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraums in Anspruch genommen werden und vom Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zum Abzug gebracht werden.
  • Gemeinnützige Stiftungen sind von der Entrichtung der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, unabhängig davon, ob die Zuwendung zu Lebzeiten oder von Todes wegen stattgefunden hat.
  • Wenn Erb:innen das Geerbte innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden, entfällt rückwirkend die sonst darauf anfallende Erbschaftsteuer.
  • Bei der gemeinnützigen Stiftung fallen grundsätzlich keine Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Grundsteuer an; Unentgeltliche Übertragungen von Immobilien und Grundstücken sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Einkünfte, die die Stiftung aus der Vermögensanlage erzielt, also Zins- und Dividendenerträge bzw. Kapitalgewinne, sind ebenfalls steuerfrei. Lediglich Einkünfte aus einer wirtschaftlichen Betätigung unterliegen der Körperschaftsteuer.
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