Treuhänderschaft

Bei der Treuhänderschaft schließen Stifter:innen mit einer natürlichen oder juristischen Person ihres Vertrauens – dem:der Treuhänder:in, einen Vertrag, der die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung zum Inhalt hat. Der Vertrag ist i.d.R. zeitlich nicht begrenzt, da eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt wird. Er ist von Stifter:innen und Treuhänder:innen kündbar.

Stifter:innen übereignen im zweiten Schritt den Treuhänder:innen die für die Verfolgung der Stiftungszwecke bestimmten Vermögenswerte, die das Stiftungsvermögen bilden. Bei den Treuhänder:innen entsteht dadurch ein Sondervermögen, das von ihrem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten ist. Bei einer Insolvenz der Treuhänder:innen ist das Vermögen geschützt und wird vom Vermögen der Treuhänder:innen abgetrennt verwaltet.

Die Stiftung wird aufgrund des vereinbarten Treuhandvertrages als „treuhänderische“ Stiftung bezeichnet. Auch die Begriffe „nicht rechtsfähige“, „unselbstständige“ oder „fiduziarische“ Stiftung sind üblich und werden synonym verwendet.

Im Rechtsverkehr kann die Treuhandstiftung nicht eigenständig auftreten, sie ist eben nicht rechtsfähig. Treuhänder:innen vertreten sie gesetzlich. Im Innenverkehr können Treuhänder:innen aufgrund der bestehenden schriftrechtlichen Bindungen zum:zur Treugeber:in=Stifter:in jedoch nur nach Maßgabe des Treuhandvertrages (und der Satzung) verfahren.

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